In dem Artikel der Ärztezeitung „GOÄ-Abrechnung So können Ärzte einen höheren Gebührensatz begründen“ vom  04.04.2016 schrieb Dr.Dr. Peter Schlüter, niedergelassener Allgemeinmediziner, über das „Wie?“ des begründeten Aufschlags des Gebührensatzes.

 

Prinzipiell können Ärzte bei Privatpatienten bis zu 3,5-fach erhöhten Gebührensatz abrechnen, solange bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Der §5 der GOÄ besagt: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen, sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. […] In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.“[1]

Das bedeutet also, dass für die Erhöhung des Faktors zwischen 2,31 und 3,5 eine Begründung beigefügt werden muss, die den höheren Aufwand darstellt.

Dr. Dr. Schlüter betont in seinen Aussagen, dass die Art der Begründung entscheidend sei, um Streitigkeiten mit der Versicherung und demzufolge auch Ärger mit den Patienten zu vermeiden. In der GOÄ sind eindeutig Besonderheiten gelistet, die die Erhöhung des Gebührensatzes um den Faktor 2,3 und höher zu begründen. Darunter z.B Schwierigkeiten, Umstände der Leistungserbringung und Zeitaufwand, als zentrale Kriterien.

Dr.Dr. Schlüter beschreibt, wie man diese Kriterien in seine Begründungen einfließen lässt, ohne die Patienten zu verunsichern oder gar zu verärgern bzw. sich selbst angreifbar zu machen. Generell solle man Begründungen, wie „erhöhter Zeitaufwand“, „Widerspenstiges Kind“, „Schwieriges Krankheitsbild“ oder „Schwerwiegende/ Komplizierte Erkrankung“ meiden und stattdessen auf „weichere“ Begründungen ausweichen. So schlägt er vor, anstelle des „erhöhten Zeitauwandes“ lieber Formulierungen wie „beratungsintensives Krankheitsbild“ oder „Differenzialdiagnostischer Aufwand bei komplexem Krankheitsbild“ zu wählen.[2]

Weitere Informationen und den Originalartikel finden sie unter: http://www.aerztezeitung.de/suchen/p-1/sort-3/geb%C3%BChrensatz%20begr%C3%BCnden.html    

 

Quelle: Ärztezeitung

Verweise:

[1]Gebührenordung für Ärzte- online, §5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm, Abrufdatum: 04.05.2016

[2]Artikel: GOÄ-Abrechnung So können Ärzte einen höheren Gebührensatz begründen, Dr.Dr. Peter Schlüter  http://www.aerztezeitung.de/suchen/p-1/sort-3/geb%C3%BChrensatz%20begr%C3%BCnden.html, Abrufdatum: 04.05.2016